Folgende Resolution ist auf Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und der Gruppe FDP/Die Unabhängigen im Stadtrat behandelt und in der Sitzung am 09.07.2020 abgelehnt worden:

Mit Einführung des Mieterstromgesetzes 2017 sollte es Mieter*innen ermöglicht werden, verbilligten Eigenstrom durch selbst erzeugten Solarstrom zu beziehen, direkt vom “eigenen” Dach und ohne das öffentliche Netz in Anspruch zu nehmen. Leider scheiterte vor mehr als einem Jahr in Hildesheim/Drispenstedt ein MieterstromPilotprojekt der gbg Wohnungsbaugesellschaft in Kooperation mit der EVI Hildesheim. Grund waren die Rahmenbedingungen, die eine wirtschaftliche Umsetzung nicht ermöglichten. So machen ein zuletzt 2019 verminderter Mieterstromzuschlag (als Kompensation zur EEGUmlage-Pflicht), hohe “administrative Auflagen” und steuerliche Mehrbelastungen für Vermieter aktuell die sehr sinnvolle Idee von Mieterstromprojekten nicht nur in Hildesheim unmöglich. Nach Aussagen der o.g. beteiligten lokalen Akteure wurden und werden hier Chancen auf einen mehrfachen Nutzen verpasst:

Ein steigender Anteil an regenerativ erzeugtem Strom
Reduzierung des CO2-Ausstoßes
Ökonomische Vorteile für Vermieter*innen und Mieter*innen
Eine vermehrte Akzeptanz der Energiewende.
Damit die Energiewende gelingt, müssen gerade auch die Möglichkeiten auf kommunaler Ebene aktiviert werden. Die Erzeugung von Mieterstrom hat, insbesondere auch durch die bereits vorhandene Bereitschaft Dritter an der Umsetzung, ein großes Potential. Die hohen bürokratischen und wirtschaftlichen Hürden gilt es abzubauen, um die lokalen Ressourcen zu heben. Daher fordert der Rat der Stadt Hildesheim: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bzw. der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, zeitnah eine “ambitionierte” EEG-Novelle mit einer Befreiung des regenerativ erzeugten Mieterstroms von der EEG-Umlage oder eine Überarbeitung des Mieterstromgesetzes u.a. mit einem erhöhten Mieterstromzuschlag vorzunehmen. Nachbesserungsbedarf ergibt sich ebenfalls im Steuer-, Miet- und Betriebskostenrecht.